Die Stadt Leipzig gewährt bei der Bestellung von Erbbaurechten an kommunalen Grundstücken für den überwiegenden Geschosswohnungsbau Ermäßigungen, wenn mietpreis- und belegungsgebundener Wohnraum oder Wohnraum für selbstnutzende Baugemeinschaften entsteht. Die Vergünstigung ist keine Geldzahlung: je gebundener Wohnung ein Verkehrswertabschlag von 35.000 Euro für die Erbbauzinsberechnung sowie eine Reduzierung des Erbbauzinses auf 1,5 Prozent für 45 Jahre.
Erbbauzins bzw. Verkehrswert des kommunalen Grundstücks; Ermäßigung je mietpreis- und belegungsgebundener Wohnung.
Zweck: Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 WoFG sowie von Mietwohnungen zur überwiegenden Selbstnutzung durch Baugemeinschaften, jeweils im Wege des Geschosswohnungsbaus auf kommunalen Grundstücken. Finanzierungsart: Teilfinanzierung als Vergünstigung (kein Zuschuss, kein Darlehen). Bemessung: je mietpreis- und belegungsgebundener Wohnung ein Abschlag von 35.000 Euro auf den Verkehrswert des Grundstücks (bis auf einen Mindestwert von 500 Euro) mit Berücksichtigung bei der Erbbauzinsberechnung über 45 Jahre; zusätzlich Reduzierung des Erbbauzinses auf 1,5 Prozent für 45 Jahre — sowohl bei mehrheitlich gebundenem Wohnraum als auch bei Mietwohnraum durch selbstnutzende Baugemeinschaften. Nach Ablauf der 45-jährigen Miet- und Belegungsbindung gilt der anfängliche (ungeminderte) Erbbauzins. Es gibt keinen festen Zuwendungsbetrag je Projekt (Grund für leeres award/rate-Feld). Voraussetzung u. a.: Errichtung des Bauvorhabens binnen drei Jahren nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrags, dingliche Sicherung der Bindung im Grundbuch. Antragstellung laufend möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Ermäßigung besteht nicht.
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