Zuschuss des Freistaates Sachsen zum Lebensunterhalt von Gründerinnen und Gründern in Höhe von monatlich 1.050 Euro pro Person für maximal zwölf Monate, zuzüglich 150 Euro pro Kind und Monat. Es ist ein personengebundener Zuschuss (Stipendium) zur Absicherung des Lebensunterhalts in der Gründungsphase; die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Lebensunterhalts-Förderungen (Stipendien, SGB II/III mit Gründungszuschuss/Einstiegsgeld) ist ausgeschlossen.
Lebensunterhalt der Gründerin/des Gründers während der Gründungsphase (personengebundener Zuschuss); Kinderzuschlag 150 Euro pro unterhaltspflichtigem Kind und Monat.
Zuschuss zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.050 Euro pro Gründerin/Gründer für maximal zwölf Monate, zuzüglich 150 Euro pro Kind und Monat (Doppelförderung bei Personengleichheit der Kinder im selben Gründungsvorhaben ausgeschlossen). Ausgeschlossen sind u. a.: Gründerinnen und Gründer mit gleichzeitigem anderem Stipendium oder anderer Lebensunterhaltsförderung, mit Leistungen nach SGB III (ALG I mit Gründungszuschuss) oder SGB II (ALG II mit Einstiegsgeld); Gründungsteams, bei denen beide Antragsteller aus dem Hochschul-/Wissenschaftsbereich kommen (Abschluss bzw. letztes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis weniger als zehn Jahre her) und deren FuE-Aufwendungen laut Businessplan 15 % oder mehr der gesamten FuE-Aufwendungen betragen (diese gehören zum Technologiegründerstipendium); Personen mit einer anderen entgeltlichen Tätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche im Bewilligungszeitraum; die Rechtsformen Genossenschaft und Verein; Personen ohne EU-/EWR-/Schweiz-Staatsangehörigkeit ohne gültige Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis mit Erwerbserlaubnis.
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