Rechtsanspruch nach dem FZulG: kein Aufruf, keine Jury, keine Budgetobergrenze und kein Antragsstopp. Anträge sind nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim Finanzamt und rückwirkend für zurückliegende Wirtschaftsjahre möglich (laut Seite bis zu vier Jahre).
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung mit Rechtsanspruch nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG): gefördert werden 25 % der förderfähigen Aufwendungen, für kleine und mittlere Unternehmen 35 %; bei Auftragsforschung zählen 60 % des gezahlten Entgelts als förderfähig. Laut der ausgewerteten Seite liegt die maximale Zulage seit April 2024 bei 3,5 Mio. Euro pro Jahr (Gesetzesfassung von 2019: 25 % auf eine Bemessungsgrundlage von höchstens 2 Mio. Euro, also 500.000 Euro). Die Zulage wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet und bei zu geringer Steuerschuld ausgezahlt; es gibt keinen Aufruf, keine Jury und keine Budgetobergrenze, und Anträge sind auch rückwirkend möglich.
Dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslöhne für in begünstigten FuE-Vorhaben tätige Arbeitnehmer einschließlich der Ausgaben für deren Zukunftssicherung (§ 3 Nr. 62 EStG); Eigenleistungen eines Einzelunternehmers mit 40 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde bei höchstens 40 Stunden pro Woche; bei Auftragsforschung 60 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Laut Seite werden seit April 2024 zusätzlich Abschreibungen auf im FuE-Vorhaben genutzte Sachinvestitionen berücksichtigt; die Seite nennt für Auftragsforschung einen effektiven Fördersatz von 15 % bzw. 24,5 % für KMU.
Zweistufiges Verfahren: zuerst eine Bescheinigung der nach § 6 i. V. m. § 14 FZulG durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle für jedes FuE-Vorhaben (erste Bescheinigung je Wirtschaftsjahr gebührenfrei, weitere ggf. gebührenpflichtig), dann der Antrag beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die festgesetzte Zulage wird bei der nächsten Veranlagung vollständig auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet und bei zu geringer Steuerschuld ausgezahlt (§ 10); die Seite nennt eine rückwirkende Antragstellung für bis zu vier Jahre. Fördersätze laut Seite: Januar 2020 bis März 2024 Personalkosten 25 %, Auftragsforschung 15 %, Förderung max. 1 Mio. Euro; ab April 2024 Personalkosten 35 % (KMU) bzw. 25 %, Abschreibungen 35 % (KMU) bzw. 25 %, Auftragsforschung 24,5 % (KMU) bzw. 17,5 %, Förderung max. 3,5 Mio. Euro. Die Gesetzesfassung von 2019 (553-19): 25 % auf eine Bemessungsgrundlage von höchstens 2 Mio. Euro (max. 500.000 Euro/Jahr), Auftragsforschung 60 % des Entgelts förderfähig, Gesamtbeihilfe je Unternehmen und Vorhaben höchstens 15 Mio. Euro, De-minimis-Grenze von 200.000 Euro für den auf Eigenleistungen von Einzelunternehmern entfallenden Teil, kein Anspruch für Unternehmen in Schwierigkeiten (AGVO 651/2014). Kumulierung mit anderen Förderungen zulässig, aber keine Doppelförderung derselben Aufwendungen (§ 7), auch nicht mit Unionsmitteln. Themenoffen; Kriterien Neuartigkeit, Plan und technologische Ungewissheit. Nicht gefördert: Vorhaben ohne technologisches Risiko, reine Ingenieurleistungen, Routine-Softwareentwicklung, bloße Marktneuheit. Die Seite ist der Auftritt einer privaten Förderberatung (forschungszulage.de), nicht die amtliche BMF-Seite. Cross-check: der Workbook nennt für 2026 eine auf 12 Mio. Euro angehobene Bemessungsgrundlage mit 20 % Gemeinkostenpauschale und daraus ein Maximum von rund 4,2 Mio. Euro; die Seite verweist zudem auf einen am 26.06.2025 beschlossenen „Investitions-Booster“ ohne Zahlen.
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