Zuschuss der SAB (FRL KrW/2026) für investive und nicht-investive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft in Sachsen. Der konkrete Fördersatz hängt von Maßnahmenart, Rechtsform des Antragstellers und den geltenden Beihilfevorschriften ab und wird von der SAB im Antragsverfahren ermittelt (günstigste Beihilfenorm, höchstmöglicher Fördersatz); ein Prozentsatz ist auf der ausgewerteten Seite nicht angegeben.
Investive und nicht-investive Vorhaben zur ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft; u. a. Mehrkosten für Ersatzinvestitionen in Anlagen, die bei gleichem Output bis zu 15 % Input-Material einsparen. Forschung und Entwicklung bis Technologiereifegrad 7 sind nicht förderfähig; ab Technologiereifegrad 8 ist eine Förderung möglich.
Zuschussrichtlinie für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft (FRL KrW/2026). Unternehmensgröße hat keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit, wenn das Vorhaben nicht-investiv ist, in einem förderfähigen Gebiet der Anlage 3 der Förderrichtlinie liegt oder zu einem STEP-Fördergegenstand passt und nicht in Leipzig, im Landkreis Leipzig oder in Nordsachsen liegt; andernfalls prüft die SAB, ob eine 'nichtproduktive Investition' vorliegt. FuE bis Technologiereifegrad 7 wird nicht gefördert, ab Technologiereifegrad 8 ist eine Förderung möglich. Antragsteller müssen keine Beihilferechtskenntnisse haben; die SAB wählt auf Wunsch die günstigste Beihilfenorm und den höchstmöglichen Fördersatz. Je nach Projektvolumen sind Klimaverträglichkeitsprüfungen (Fragebogen, ggf. Prüftool) erforderlich (Schwellen 1 Mio. Euro förderfähige Gesamtkosten; besondere Regeln bei 20.000 t CO2-Äquivalente/Jahr). Konkrete Fördersätze und Höchstbeträge sind auf der ausgewerteten Seite nicht angegeben. Fördersätze und Förderbeträge richten sich nach Anlage 2 der FRL: je nach Fördergegenstand und Unternehmensgröße 35 % / 45 % / 55 % (große / mittlere / kleine Unternehmen) bis 70 % (gemeinnützige Einrichtungen) für investive kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren (Nr. 2.1.a), 40 % / 50 % / 60 % bis 80 % für die Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (Nr. 2.1.b), in C-Fördergebieten und im JTF bis 85–90 %; bei Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung Fördersätze bis 90 %, bei der AGVO nach der jeweiligen AGVO-Norm. Der Fördersatz bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestförderbetrag der Zuwendung 8.000 Euro (2.500 Euro bei Phosphorrückgewinnung), Höchstförderbetrag 5.000.000 Euro. Es besteht keine Bestenauslese: bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen wird jeder Antrag gefördert, bis die Mittel aufgebraucht sind (Windhundprinzip).
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