Die Stadt Leipzig fördert Angebote und Maßnahmen von Trägern der freien Jugendhilfe für Jugendarbeit und die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie nach §§ 11 bis 14 und 16 SGB VIII. Die Zuwendung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetrags-, Anteils- oder Fehlbetragsfinanzierung mit vorgegebener Höchstbetragsgrenze; ein fester Betrag oder Fördersatz je Projekt wird nicht genannt.
Projektbezogene Aufwendungen der Jugendarbeit; für Geschäftsführungsaufgaben höchstens 10 Prozent; teils Festbeträge (z. B. bis zu 15 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in). Einzelheiten regelt die Fachförderrichtlinie.
Zweck: Leistungen der Jugendarbeit und allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie gemäß §§ 11–14 und 16 SGB VIII durch Träger der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII. Finanzierungsart: Teilfinanzierung als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung; eine Höchstbetragsgrenze ist vorgegeben. Für bestimmte Maßnahmen erfolgt die Zuwendung als Festbetrag (z. B. bis zu 15 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in); Geschäftsführungsaufgaben werden mit höchstens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen anerkannt. Eine angemessene Eigenleistung von grundsätzlich mindestens 10 Prozent (mindestens 5 Prozent) ist zu erbringen. Ein fester Betrag oder Fördersatz je Projekt wird nicht genannt; die Höhe ergibt sich im Einzelfall aus dem geprüften Kosten- und Finanzierungsplan (Grund für leeres award/rate-Feld). Die Bewilligung erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss (§§ 70, 71 SGB VIII). Antragsfrist: bis 01.08. des laufenden Jahres für das Folgejahr; die Frist wiederholt sich jährlich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht.
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