Anträge auf Bestätigung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepts (GIHK) und Erlass des Rahmenbescheides konnten bis zum 31. Dezember 2023 bei der SAB gestellt werden. Einzelvorhaben werden innerhalb bestätigter GIHK/Rahmenbescheide weiter gefördert.
Zuschuss der SAB (ESF Plus) für nachhaltige soziale Stadtentwicklung in Sachsen auf Grundlage gebietsbezogener integrierter Handlungskonzepte (GIHK). Der Zuschuss beträgt bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten für Stadtteilvorhaben und bis zu 95 % für die Errichtung und den Betrieb einer Servicestelle für Quartiersentwicklung. Zuwendungsfähige Kosten von Stadtteilvorhaben dürfen 10.000,00 EUR nicht unterschreiten. Restkosten werden als Pauschale der direkten förderfähigen Personalkosten berücksichtigt (Stadtteilvorhaben 40 %, begleitende Maßnahmen 22 %); für Teilnehmende ist eine Aufwandsentschädigung bis zu 8,60 EUR je Anwesenheitstag möglich.
Stadtteilvorhaben und begleitende Maßnahmen sowie Errichtung/Betrieb einer Servicestelle für Quartiersentwicklung. Personalkosten bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde/-monat (Jahresstundenzahl 1.720 für die Stundenpauschale); übrige Kosten als Restkostenpauschale (Stadtteilvorhaben 40 %, begleitende Maßnahmen 22 % der direkten förderfähigen Personalkosten); Aufwandsentschädigung für Teilnehmende bis zu 8,60 EUR je Anwesenheitstag; bei der Servicestelle zusätzlich Reise-/Dienstreisekosten (Km-Pauschale) und Verwaltungssachkosten (Pauschale je Verwaltungspersonalstunde). Zuwendungsfähige Kosten von Stadtteilvorhaben mindestens 10.000,00 EUR.
ESF-Plus-Richtlinie Nachhaltige soziale Stadtentwicklung 2021–2027. Zuschuss bis zu 85 % für Stadtteilvorhaben, bis zu 95 % für Errichtung/Betrieb einer Servicestelle für Quartiersentwicklung. Der Zuschuss wird in Verbindung mit einer Restkostenpauschale (Art. 56 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060) oder auf Grundlage eines detaillierten Kostenplans (Art. 53 Abs. 3 Buchst. b) gewährt. Vorhabensbereich A: zweistufiges Verfahren — Bestätigung des GIHK durch das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung und Rahmenbescheid der SAB, danach Entscheidung über Anträge zu den im GIHK benannten Einzelvorhaben; das GIHK muss durch die Gemeinde in einem ämterübergreifenden, offenen und kooperativen Prozess unter Bürgerbeteiligung erarbeitet werden. Anträge auf Bestätigung des GIHK und Erlass des Rahmenbescheides konnten bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden; für Folgeprojekte aus bestätigten ESF-GIHK 2014–2020 konnten bis 31. Oktober 2022 Übergangs-GIHK eingereicht werden.
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